Energieausweis

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Was ist ein Energieausweis für Gebäude?

Aus dem Energieausweis eines Gebäudes kann man alle wesentlichen Kennzahlen in Bezug auf die thermische Qualität eines Gebäudes herauslesen. Dabei werden die Gebäudehülle, die Heizungsanlage, die Lüftung, die Warmwasserbereitung, Energiegewinne durch Sonneneinstrahlung, Geräte und Personen sowie die eingesetzten Energieträger berücksichtigt. Ähnlich wie z.B. bei Kühlschränken oder Waschmaschinen erfolgt eine Einteilung des Gebäudes anhand eines Energielabels über die Klassen A++ (beste Qualität) bis G (schlechteste Qualität).

 

Welche Daten bzw. Kennzahlen enthält der Energieausweis?

Folgende Kennzahlen sind im Energieausweis auszuweisen: der Heizwärme-, der Warmwasser-, der Heiztechnikenergie-, der Heizenergie- und der Endenergiebedarf sowie ab 1. Dezember 2012 der Gesamtenergieeffizienz-Faktor. Neben diesen Kennzahlen enthält der Energieausweis auch detaillierte Daten über die Bauweise, die Konstruktion und die gebäudetechnische Ausstattung sowie darüber hinaus Empfehlungen für Verbesserungen bzw. Einsparmöglichkeiten.

 

Worin liegt der Nutzen des Energieausweises?

Der Energieausweis veranschaulicht die thermische Qualität eines Gebäudes. Somit können die zu erwartenden Energiekosten gut abgeschätzt werden. Durch den Energieausweis kann man rasch und einfach unterschiedliche Gebäude in Hinblick auf ihre energetischen Eigenschaften vergleichen. Er enthält wertvolle Vorschläge und Verbesserungsmaßnahmen hinsichtlich der energetischen Qualität. Außerdem findet man eine kompakte Zusammenstellung der Gebäudedaten, die eventuell für geplante Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind. Bei Verkauf und Vermietung von Gebäuden gibt er Rechtssicherheit.

 

Wer braucht einen Energieausweis?

Ein Energieausweis ist im baurechtlichen Verfahren bei bewilligungspflichtigen Neubauten und bei umfassenden Sanierungen zu erstellen. Verpflichtend ist ein Energieausweis auch für den Verkauf, die Verpachtung oder die Vermietung von Häusern, Wohnungen, Büros oder Betriebsobjekten vorzulegen. Bei Gebäuden über 1.000 m², bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z.B. Behörden sowie bei Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden, ist ebenfalls ein Energieausweis zu erstellen. Des Weiteren besteht hier eine Aushangpflicht.

 

Welche Gebäudekategorien sind von der Vorlage- und Aushändigungspflicht explizit ausgenommen?

Ausdrücklich ausgenommen sind denkmalgeschützte Gebäude die aufgrund ihres besonderen architektonischen und historischen Wertes offiziell geschützt sind, Gebäude die für Gottesdienst oder religiöse Zwecke genutzt werden und Gebäude die nicht dauernd genutzt und konditioniert werden.

 

Welche wesentlichen Änderungen bezüglich des Energieausweises gibt es ab 1. Dezember 2012?

Die bestehende Aushändigungspflicht einer Kopie des Energieausweises an den/die Käufer/in oder den/die Mieter/in wird auch 2012 beibehalten. Die Verpflichtung kann künftig nicht mehr außer Kraft gesetzt werden.

Bei Verkauf und Vermietung von Gebäuden, Wohnungen, Büros oder Betriebsobjekten muss ab 1. Dezember 2012 der Gesamtenergieeffizienz-Faktor und der Heizwärmebedarf (soweit keine Ausnahmen bestehen) bereits in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen, z.B. in Zeitungsinseraten oder Inseraten in elektronischen Medien, angegeben werden. Nachdem es sich bei dem Gesamtenergieeffizienz-Faktor um eine „Neuschöpfung“ handelt, soll auch die Angabe des Heizwärmebedarfs ausreichen, wenn es sich um einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis handelt.

Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf der Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und tatsächlicher Energieeffizienz ausgestellt werden.

Ausgenommen von der Vorlage- und Aushändigungspflicht sind ab 1. Dezember 2012 provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens 2 Jahren; Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Konditionierung des Innenraumklimas erforderlichen Energie durch die im Gebäude entstehende Abwärme aufgebracht wird; Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt; frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m² etc.

 

Was ist der Gesamtenergieeffizienz-Faktor des Energieausweises?

Da der Endenergiebedarf als Indikator für die Gesamtenergieeffizienz, nicht in der Energieeffizienzskala der ersten Seite des Energieausweises dargestellt werden kann, wurde der Gesamtenergieeffizienz-Faktor als in der Energieeffizienzskala darstellbare Indikator neu eingeführt.

 

Was passiert, wenn kein Energieausweis vorliegt?

Ab 1. Dezember 2012 sind hier Verwaltungsstrafen von bis zu 1.450 Euro vorgesehen.

 

Gelten die bisher ausgestellten Energieausweise weiter?

Bestehende Energieausweise behalten bis zum Ablauf der zehnjährigen Gültigkeitsdauer ihre Wirksamkeit.